Jugendschutz in Ãsterreich
In Ãsterreich ist das Jugendschutzgesetz ein Landesgesetz, daher gibt es neun verschiedene Versionen mit einigen relevanten Unterschieden Hier ein Beispiel:
OBERÃSTERREICH:
DAS NEUE JUGENDSCHUTZGESETZ
Das Wichtigste vorab:
Wie lange darf ich alleine von zu Hause fortbleiben?
Generell musst du dir das mit deinen Eltern ausmachen.
Längstens allerdings bis 22.00 Uhr unter 14 Jahren. Mit 14 und 15 Jahren darfst du maximal bis Mitternacht unterwegs sein. Wenn du dann 16 Jahre alt bist, kannst du alleine mit deinen Eltern entscheiden wie lange du ausbleiben darfst.
Paragraph 4 – Welche Pflichten haben Erwachsene?
Nicht nur ihr Jugendlichen selbst, sondern auch die Eltern und alle anderen Erwachsenen haben Pflichten im Umgang mit dem Jugendschutz.
Die wichtigsten zwei sind:
Eltern und andere Aufsichtspersonen haben darauf zu schauen, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden.
Erwachsene und andere Aufsichtspersonen dürfen nichts erlauben, was im Jugendschutzgesetz verboten ist. Sie müssen sich darum kümmern, dass deine Entwicklung nicht durch körperliche oder seelische Gewalt oder andere Gefahren gefährdet wird. Sie dürfen auch nicht zulassen, dass du mit elektronischen Medien in Kontakt kommst, die für dich nicht geeignet sind, weil sie zum Beispiel Gewalt verherrlichen.
Paragraph 5 – Wann dürfen sich Jugendliche wo aufhalten?
Du darfst dich grundsätzlich einmal überall
aufhalten, ausser wenn es verboten ist.
1: Wenn du keine Aufsichtsperson dabei hast:
a: unter 14 Jahren von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr
b: mit 14 und 15 von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr
c: ab 16 gibt’s dann keine zeitlichen Beschränkungen mehr, ausser wenn deine Eltern mit dir eine Vereinbarung treffen bzw. bestimmen, wann du zu Hause sein musst.
2: Wenn du in Begleitung einer Aufsichtsperson bist, kannst du ohne zeitliche Begrenzung unterwegs sein. Voraussetzung ist aber, dass es dein Wohl nicht gefährdet.
Generell verboten ist dir der Aufenthalt in Nachtklubs und anderen vergleichbaren Orten und Räumen.
Das Gesetz beschreibt das so, dass dir der Zugang zu allen Räumen verboten ist, wo deine körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklungen gefährdet sind. Wo das ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Polizei und Gendarmerie können dir den Aufenthalt an solchen (öffentlichen oder privaten) Orten verbieten, wenn sie negative Auswirkungen für dich befürchten.
Paragraph 6 – Wie ist das mit Ãbernachten und so?
Bis 14 darfst du nur in einem “Beherbergungsbetrieb” (Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze...) übernachten wenn eine Aufsichtsperson dabei ist.
Ausnahme ist, wenn du wegen einer persönlichen Krise in eine Notschlafstelle musst, oder wenn deine Eltern ausdrücklich erlauben, dass du zum Beispiel in einem Hotel übernächtigst.
Aber für jedes weitere Bundesland gibt es eigene Jugendgesetze und die sind im Landesgestzbuch verankert. Am besten du informierst dich in deiner jeweiligen Gemeinde, die haben auch das jeweilige Jugendschutzgesetz ausgehängt.